|
1.
Geltungsbereich
Die
nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
für alle Geschäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen
und dem Kunden.
2.
Verbrauchergeschäfte
Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist ein Rechtsgeschäft mit einem Kunden, für den das Geschäft
nicht zum Betrieb seines Unternehmen gehört (§ 1 KSchG)
3.
Abweichende Bedingungen
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht
um ein Verbrauchergeschäft handelt, müssen vom schriftlichen
Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile)
in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher
Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein.
4.
Zusagen von Mitarbeitern
Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz
Zusagen von Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können,
wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung
darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres
Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende
Zusagen zu machen.
5.
Kostenvoranschläge
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht
um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes
schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag
grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich.
Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme
in Abzug gebracht.
Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich
und unentgeltlich.
6.
Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie
Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges
Eigentum unseres Unternehmens. Jede Verwertung, Vervielfältigung
bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens.
Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen
zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 Prozent
der Voranschlagssumme berechtigt.
7.
Offerte
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht
um ein Verbrauchergeschäft handelt, sind Offerte nur dann
verbindlich, wenn sie schriftlich sind.
8.
Annahme des Offertes
Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden
zustande. Die Annahme einer von unserem Unternehmen erstellten
Offerte ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten
angebotenen Leistung möglich. Soferne es sich bei dem
zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft
handelt, bedürfen Abweichungen hievon der Schriftform.
Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages
sind in der Auftragsbestätigung festzulegen.
9.
Rücktrittsrecht
Ein Kunde kann nur dann von seinem Vertragsantrag oder
vom Vertrag zurücktreten, wenn
-
es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft
handelt,
- der
Kunde seine Vertragserklärung weder in den von unserem
Unternehmen für seine geschäftlichen Zwecke dauernd
benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf
einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben
hat,
- der
Kunde nicht selbst die geschäftliche Verbindung zwecks
Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, und
- dem
Zustandekommen dieses Vertrages keine Besprechungen
vorangegangen sind.
Dieser
Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder
danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt
mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Kunden, die zumindest
den Namen und die Anschrift unseres Unternehmens sowie
eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens
jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen.
Wurde der Kunde nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht
informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens
einen Monat nach der vollständigen Vertragserfüllung durch
beide Vertragspartner.
Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.
10.
Stornogebühren
Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt,
unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden
Schadensersatzes bzw. Entgeltes gemäß § 1168 ABGB eine
Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigung nach
Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme
zu verlangen.
Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes
nach § 3 KSchG (siehe Punkt 9.) sind Spesen nach Maßgabe
von § 4 KSchG vom Kunden zu bezahlen.
11.
Preisänderungen
Mit den angegebenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem
Kunden zwei Monate lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab Offertannahme
im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache).
Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung
mehr als zwei Monate, so ist unser Unternehmen berechtigt,
zwischenzeitig eingetretene Preiserhöhungen, die durch
kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk
oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten
wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten,
Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen.
Im Gegenzug werden Preissenkungen dieser Faktoren an den
Kunden weitergegeben.
12.
Vom Kunden beigestellte Waren
Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes
Material einen Betrag von 10 Prozent des eigenen Verkaufspreises
oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung
zu stellen.
13.
Kostenerhöhungen
Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen
erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb
der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann kein
Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung
die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen
mit mehr als 15 Prozent des Auftragwertes ergeben, so
wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen.
Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung
betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten
treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren,
behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung
in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
14.
Reparaturen
Unser Unternehmen hat dem Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit
einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde
nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis
besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der
Reparatur und ohne dass dies unserem Unternehmen aufgrund
dessen Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war,
das die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so
hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen.
Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen
Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch
noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter
Sachen zu bezahlen.
15. Holzarten
Bautischlerarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne oder Kiefer
zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten vereinbart werden.
16.
Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen
sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich
gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten
insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei
Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur
u.ä.
17.
Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht,
so haftet er für deren Richtigkeit, soferne nicht ihre
Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß
vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des
Kunden als unrichtig, so hat unser Unternehmen den Kunden
davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende
Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten
treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht
in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.
18.
Montage
Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse
als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage
wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte
Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche
Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem
Zuschlag separat zu bezahlen.
19.
Mitwirkungspflicht des Kunden
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann
verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen,
die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist,
insbesondere alle technischen und vertragsrechtlichen
Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen
von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten,
allenfalls erforderliche Gerüste sind vom Kunden bei-
bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im
Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der
erforderliche Licht und Kraftstrom vom Kunden beizustellen.
Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen
Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind
Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten
Gewerbetreibenden vorzunehmen).
20.
Verkehr mit Behörden und Dritten
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden,
Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten
zu veranlassen.
21.
Erfüllungsort
Soferne kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe
z.B. Punkt 22.), ist der Erfüllungsort der Sitz unseres
Unternehmens. Bei Verbrauchergeschäften wird damit kein
eigener Gerichtsstand begründet.
22.
Versendung
Falls eine Lieferung "ab Werk" vereinbart ist, der Kunde
aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks
in seinem Namen und auf seine Rechnung an einen bestimmten
Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu bestimmen.
Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit
Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter anzunehmen.
Unser Unternehmen hat ab Übergabe an Letztere seiner Lieferverpflichtung
entsprochen und hat, sofern es sich bei dem zugrundeliegenden
Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, Gewährleistungsverpflichtungen
nur noch am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen.
23.
Liefertermine, Annahmeverzug
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden,
gelten die bedungenen Liefertermine als voraussichtliche
Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen
Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin
zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend
oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die
entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen,
so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt
gehen alle Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten,
Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden.
Dies gilt auch bei Teillieferung.
24.
Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und
nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen
anzunehmen.
25.
Lieferverzug
Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen
um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat der Kunde
unserem Unternehmen eine angemessene Nachfrist von mindestens
zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf
der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch
Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden
können nur dann geltend gemacht werden, falls bei unserem
Unternehmen zumindest grobes Verschulden vorlag.
26.
Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen
im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang).
Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk
der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft zuzüglich
einer angemessenen Abholfrist von höchstens zwei Wochen,
in den anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht.
27.
Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt,
die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände
zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt
gleichzusetzen ist.
28.
Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum
Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche
Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung
unseres Unternehmens untersagt.
Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung
oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen
usw.) sind unserem Unternehmen sofort zu melden. Der Kunde
hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen.
Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat
unser Unternehmen schad- und klaglos zu halten, soweit
er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.
29.
Versicherung von Vorbehaltseigentum
Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 5.000 und
einem Zahlungsziel von mehr als 50 Tagen ist der Kunde
für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das
Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages gegen
alle Gefahren zum Neuwert zu versichern. Die zukünftigen
Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an
unser Unternehmen abgetreten.
30.
Zahlungsziel
30 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragbestätigung
fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst
mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 30 Prozent der
Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig. Falls der Kunde
dieser Pflicht nicht nachkommt, ist unser Unternehmen
berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist
fällig bei Fertigstellung und Rechnungslegung. Gelegte
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen fällig.
31.
Zahlungsverweigerung
Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn
unser Unternehmen die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht
hat oder ihre Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse,
die dem Kunden zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt
waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist.
Bietet aber unser Unternehmen eine ausreichende Sicherstellung,
so ist auch in diesen Fällen die Zahlung uneingeschränkt
zu den vereinbarten Terminen zu leisten.
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht
um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte
Reklamationen nur die Zurückhaltung eines verhältnismäßigen
Teiles des Rechnungsbetrages.
32.
Zahlung
Die Zahlung hat grundsätzlich bar, ohne Abzug, zu erfolgen.
Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck und Ähnlichem wird die
Forderung unseres Unternehmens erst mit deren Einlösung
getilgt; gewöhnliche Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.
33.
Mahn- und Inkassospesen
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges
mit seinen vertraglichen Verpflichtungen unserem Unternehmen
die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen
Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Im speziellen verpflichtet
sich der Kunde, maximal die Vergütungen des eingeschalteten
Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung
des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden
Vergütungen ergeben. Ferner verpflichtet sich der Kunde
pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 12 sowie für
die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen
pro Halbjahr eine Betrag von € 4 zu bezahlen.
34.
Verzugszinsen
Bei – auch unverschuldetem - Zahlungsverzug wird als Ersatz
für die unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen
vorbehaltlich der Geltendmachung eines allfälligen darüber
hinausgehenden Schadens ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten
über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank berechnet.
35.
Widmung von Zahlungen
Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten
(insbesondere gemäß Punkt 33.), dann auf Zinsen (insbesondere
gemäß Punkt 34.) und schließlich auf die Hauptforderung
angerechnet. 36. Terminsverlust Kommt der Kunde seinen
Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach, stellt
er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der
Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld
fällig.
Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn unser Unternehmen
selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest
eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens
sechs Wochen fällig ist sowie unser Unternehmen den Kunden
unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung
einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt
hat.
37.
Aufrechnung von Gegenforderungen
Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen
unseres Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung
in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit
steht, von unserem Unternehmen anerkannt wurde oder gerichtlich
festgestellt wurde, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit
unseres Unternehmens.
38.
Gewährleistung
Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen:
Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt
oder sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand
anderen als unserem Unternehmen verändert worden, es sei
denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug unseres Unternehmens
mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden
aus der Gewährleistung erloschen. Die Gewährleistungsfrist
beträgt sechs Monate für bewegliche Sachen und 18 Monate
für unbewegliche. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt
hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde
zu beweisen. Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung
und Austausch der Sache.
39.
Verschleißteile
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Lebensdauer.
40.
Eigenschaften des Liefergegenstandes
Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein
Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass
der Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die auf
Grund von Önormen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften
des Lieferzweckes über die Behandlung des Liefergegenstandes
(z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und erforderliche
Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen
Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet
werden kann.
41.
Termin zur Verbesserung bzw. Austausch
Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung
sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei
diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert
er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch
bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch
vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.
42.
Haftung für Schäden
Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes
Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften
gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden
und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen
wurde.
Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen
als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten,
werden ausgeschlossen.
43.
Adressänderungen
Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich
mitzuteilen. Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen
zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen
zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.
44.
Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese
allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrundeliegen, wird
als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den (Haupt-)
Sitz unseres Unternehmens vereinbart.
Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, sofern der Kunde
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sprengel dieses
Gerichtes seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder seinen Beschäftigungsort hat.
45.
Salvatorische Klausel
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden
"Allgemeinen Geschäftbedingungen der Tischler" behalten
alle anderen ihre Gültigkeit.
|